Allgemeine Geschäftsbedingungen

der E.GRUPPE GmbH, 77866 Rheinau

1. Vertragsgrundlagen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung einer Ware an ihn oder Durchführung einer Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge (i) über den Verkauf über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen und anschließend verkaufen, (ii) über die Herstellung eines Werkes oder (iii) über die Durchführung von Montageleistungen oder Reparatur-/Serviceleistungen (lit. (i) und lit. (ii) auch die „Werkleistung“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden bzw. Erteilung des Auftrags durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf einen Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Annahme, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Unterlagen und Informationen i.S. von Ziffer 2.3 übersenden.
  2. Eine Kundenbestellung bzw. ein Kundenauftrag gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch schriftliche Auftragsbestätigung) oder Ausführung der Bestellung durch uns erklärt werden.
  3. An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und Software sowie alle weiteren Unterlagen und Informationen, die wir Kunden überlassen, stehen alle Rechte ausschließlich uns zu. Das gilt insbesondere für die Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, sonstige Nutzung. Der Kunde hält diese Unterlagen und Informationen geheim.

3. Preise

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise für die jeweilige Vertragsleistung ausschließlich der Verpackung und Entladung, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Serviceleistungen und Reparaturleistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand abgerechnet. Im Fall von Reparaturleistungen werden wir dem Kunden bei Vertragsabschluss den voraussichtlichen Reparaturpreis angeben. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15,0 % überschritten werden.
  2. Wird vor der Ausführung der Service-/Reparaturleistungen ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird und auf die Verbindlichkeit hingewiesen wurde.
  3. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung-, Transport-, Versicherung, auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten zusätzlich zu vergüten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  4. Bei einer Liefer- bzw. Ausführungsfrist der Leistung von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, soweit nach Vertragsschluss Änderungen der Gehalts-, Energie-, Material oder Rohstoffkosten (insbesondere Kupfer und Metall) und/oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe eingetreten sind, die zu einer kumulierten Erhöhung unserer Kosten von mehr als 2,0 % führen, und wir diese Änderungen nicht zu vertreten haben.

4. Zahlung, Aufrechnung

  1. Der vereinbarte Preis für unsere jeweilige Teilleistung/-lieferung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Im Fall von Service-/Reparaturleistungen, die nicht aus von uns zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können (z.B. kein Auftritt des relevanten Fehlers bei der Inspektion, keine Ersatzteilbeschaffung, Terminversäumnis des Kunden, Kündigung des Reparaturauftrages während Durchführung), werden dem Kunden die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Rechnung gestellt.
    Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; anfallende Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.
  2. Wir behalten uns vor, nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags und Annahme des Angebots eine Anzahlung zu verlangen, soweit ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei Erstbelieferung von Kunden, bei einem hohen Auftragswert, bei Materialvorbestellungen, bei Lieferungen ins Ausland oder Leistungen im Ausland und bei Verzug des Kunden. Gleichzeitig sind wir berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag zu stoppen, bis die Anzahlung erfolgt ist.
  3. Der vereinbarte Preis für unsere Lieferung bzw. Leistung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  4. Zahlungen des Kunden werden stets nach § 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Liefer- und Leistungsfrist und -verzug

  1. Die Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart bzw. werden von uns bei Annahme des Auftrags angegeben.
  2. Die jeweiligen Liefer- und Leistungsfristen sind ca.-Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Angaben über die Reparaturfristen oder über die Servicedauer beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Im Fall von Lieferfristen über eine Ware beginnt die Frist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziffer 6 maßgebend.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Lieferung und/oder Leistung notwendigen technischen Fragen abzuklären und behördliche Genehmigungen oder Bescheinigungen einzuholen.
  4. Die jeweilige Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich – unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Kapazitäten – um einen angemessenen Zeitraum, wenn (i) nicht alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, (ii) und/oder der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, (iii) und/oder der Kunde nicht alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat und soweit wir dies nicht zu vertreten haben, und/oder (iv) während der Durchführung einer Leistung Zusatz- und Erweiterungsaufträge erteilt werden oder zusätzlich benötigt werden. Das Gleiche gilt, wenn die jeweilige Liefer-/Leistungsfrist aus anderen sachlichen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden kann (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches des Lieferers liegen). Die vorstehende Verlängerung der jeweiligen Lieferfrist gilt auch dann weiter, wenn der jeweilige Umstand, der zur Verlängerung der jeweiligen Lieferfrist geführt hat, behoben wurde und/oder nicht mehr fortbesteht.
  5. Sofern wir verbindliche Liefer- und/oder Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- und/oder Leistungsfrist mitteilen.
  6. Jede Mahnung und Fristsetzung bedarf der schriftlichen Form.

6. Lieferung/Leistung und Gefahrübergang

  1. Der Bestimmungsort der Ware und/oder der Leistungsort für die Durchführung der Werksleistung erfolgt in Vereinbarung mit dem Kunden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir im Fall von Lieferungen berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
  3. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden. Im Fall von Satz 1 ist es abweichend von Ziffer 4 nicht erforderlich, vor dem Rücktritt eine neue Liefer- oder Leistungsfrist zu setzen.
  4. Der Eintritt unseres Liefer-/Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Liefer-/Leistungswert), im Ganzen jedoch höchstens 5,0 % (i) des Nettoliefer-/leistungswerts der verspätet gelieferten/geleisteten Ware oder (ii) – im Fall von Service-/Reparaturleistungen – des Service-/Reparaturpreises für den denjenigen Teil des Gegenstandes, der der Service-Reparaturvereinbarung unterliegt und infolge des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 10 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Das gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versand oder Transport durch eigene Transportpersonen, übernommen haben.
  7. Bei Werkleistungen und soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der daraus entstehenden Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des jeweiligen Auftragswertes pro vollendete Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung unserer Leistungsbereitschaft.
  9. Der Nachweis höherer Mehraufwendungen und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Waren und der Herstellung einer Ware

  1. Die gelieferte bzw. hergestellte Ware (insgesamt die „Vorbehaltsware“) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
  2. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme etwaig anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Rücktritt vom Vertrag muss eigens erklärt werden. Auch eine Pfändung der Vorbehaltsware stellt ohne eine Rücktrittserklärung keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir im Fall des Rücktritts verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
  3. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir darüber hinaus das Recht, die Vorbehaltsware zurückzuholen, ohne vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Der Kunde tritt uns zu diesem Zweck die Herausgabeansprüche gegen Dritte ab. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten warten und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen.
  5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen, insbesondere der Ansprüche aus den gem. dieser Ziffer abzuschließenden Versicherungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  6. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  7. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
  8. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  9. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
    Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
  10. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
  11. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10,0 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

8. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht bei Service-/Reparaturleistungen

  1. Im Fall von Service-/Reparaturleistungen behalten wir uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor.
  2. Uns steht wegen einer Forderung aus einem Service-/Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.

9. Mitwirkung des Kunden bei Werkleistungen

  1. Der Kunde hat uns und unser Personal bei der Durchführung von Werkleistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Leistungsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat uns bzw. den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für uns bei der Durchführung der Werkleistungen von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
  2. Der Kunde muss gewährleisten, dass die Herstellung des Werkes unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, stellt uns diese der Kunde rechtzeitig zur Verfügung.
  3. Ist der Gegenstand nicht durch uns geliefert oder montiert worden, so hat der Kunde uns auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern uns kein Verschulden trifft, stellt der Kunde uns von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

10. Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Waren und der Herstellung einer Ware

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach-, Werk- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware oder die Durchführung des Werkes getroffene Vereinbarung.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bzw. § 634 Abs. 1 S. 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn für den Vertragsschluss entscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt und ist als vertragsgerecht anzusehen. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
  5. Ist die Ware oder die Werkleistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werks leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Er gestattet uns die Mängelbeseitigung bei uns im Werk, sofern wir dies für erforderlich halten. Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache bzw. das mangelhafte Werk nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

11. Generelle Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
    • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Vertreter oder Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder des Werkes übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12. Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sach-, Werk- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Bei Werkleistungen und soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 11.2 Satz 1 und Satz 2 lit. a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rheinau. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Für den Fall, dass der Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede vom Geschäftssitz abweicht, sind wir jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort zu erheben. Darüber hinaus sind wir in allen Fällen berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  3. Der Erfüllungsort für Werkverträge richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung der jeweils final vereinbarte Bestimmungsort der Lieferung Erfüllungsort ist.

Fassung vom 18.10.2021